Autorin: Laureen Eidloth
Datum: 11.12.2022
Kategorie: Vorträge

Grundrechtsfähigkeit

Einführung

Am Montag, den 05.12.2022 war Dr. Stefan Neuhöfer, LL.M. bei uns zu Gast. Herr Dr. Neuhöfer ist Notarassessor und UBT-Alumni. In seiner Doktorarbeit hat er sich mit dem Thema Grundrechtsfähigkeit von KI intensiv auseinandergesetzt, welches er in seinem Vortrag für uns zusammenfassend darstellte.

Als der Vortrag um 18:30 startete war der S 64 voll. Fast 50 Interessierte waren gekommen, um Herr Dr. Neuhöfer und seinen Gedanken zu lauschen und mitzudiskutieren. Leo Schurath moderierte den Vortrag, holte die Zuhörer und Zuhörerinnen gekonnt ab und leitete ins Thema ein.

Künstliche Intelligenz als Künstler

Herr Dr. Neuhöfer zeigte uns zu Beginn das Bild „Portrait of Edmond de Belamy“ dieses ist nicht etwa ein abstraktes Selbstportrait eines Künstlers, sondern wurde von einer künstlichen Intelligenz erstellt.

Portrait of Edmond de Belamy

Schnell stellten sich Fragen wie: „Kann eine KI etwas grundrechtsgeschütztes erschaffen?“ oder „Kann eine KI Trägerin von Grundrechten sein?“. Diesen Fragen näherten wir uns im Laufe des Vortrages.

Zunächst klären wir noch einmal die Frage, was überhaupt Grundrechte sind: In Deutschland sind Grundrechte grundlegende Freiheits- und Gleichheitsrechte, die Individuen gegenüber dem Staat zugestanden werden und Verfassungsrang genießen. Sog. Abwehrrechte gegen den Staat.

Bei dem oben gezeigten Bild käme z.B. die Kunstfreiheit gem. Art. 5 III GG als Grundrecht in Betracht. Für einen grundrechtlichen Schutz spricht nach Ansicht des Referenten, dass durch die KI ebenso wie durch den Menschen, Informationen und Meinungen übertragen werden können. Gibt es den Grundrechtsschutz nicht, so ist es möglich, die Äußerungen einer KI relativ einfach zu verbieten, was wiederum sehr problematisch sein kann, wenn man an konkrete Verbote von Kunst und Meinungen in der Geschichte denkt. Auch dem Argument, eine KI könne durch ihre teilweise Ausprägung als Blackbox ganz unvorhersehbare Ergebnisse ausspucken und produzieren, spricht Neuhöfer keine strake Argumentationskraft zu, denn auch bei Menschen ist es möglich, dass „Nonsens“ geäußert wird. Und trotzdem ist dieser geschützt, solange er nicht die Rechte Dritter verletzt.

„Maschinenwürde“?

Dr. Neuhöfer fasst zusammen, dass es sinnvoll sein kann, den grundrechtlichen Schutz bei einigen Grundrechten auf künstliche Intelligenz auszuweiten, ähnlich wie auch juristische Personen teilweise Träger von Grundrechten sein können. Dies müsse jedoch einzeln überprüft werden sagt er, da es z.B. bei der Allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG unklar ist, wie diese bei einer KI überhaupt ausgestaltet sein sollte. Und auch eine „Maschinenwürde“ wäre dann doch schon sehr weitgehend…

Fragen: von der Grundrechtsfähigkeit bis zum Zivilrecht

Nach dem Vortrag hatten die Zuhörer die Möglichkeit Fragen zu stellen, und bei diesem wirklich interessanten Thema gab es davon so einige. Herr Dr. Neuhöfer stand den Fragen Rede und Antwort und diskutierte mit den Zuhörenden.

Dieser Vortrag war der erste bei dem wir uns dem Thema Legal Tech aus juristischer Perspektive genähert haben. Wir haben gemerkt, dass dies sehr guten Anklang im Publikum fand und großes Interesse an dem Thema bestand. Insbesondere waren Fragen zur Verantwortung sowie Zurechenbarkeit hinsichtlich der von der KI erzeugten Produkte/Äußerungen aus zivilrechtlicher Sicht von großem Interesse. Wir hoffen, diese bei einem zukünftigen anderen Vortrag nochmal aufgreifen zu können!

Wir bedanken uns bei Herrn Dr. Neuhöfer für den interessanten Vortrag und die lebendige Diskussion!

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